Alle Mitglieder des Studienteams müssen durch Aus- und Weiterbildung sowie berufliche Erfahrung entsprechend qualifiziert sein, um die von ihnen im Rahmen der Studie übernommene Funktion fehlerfrei ausüben zu können.
Bei klinischen Versuchen ist die fachliche Qualifikation in Art. 6 KlinV und bei nicht-klinischen Versuchen in Art. 4 HFV festgelegt. Zusätzliche Informationen zu diesem Thema befinden sich im Swissethics-Dokument «Fachliche Qualifikationen von Prüfenden in der Forschung».
Die SOP «Qualifikation und Training Studienteam» gibt einen detaillierten Überblick über